MELDESTELLE NACH HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ
Wir übernehmen für Sie die Aufgaben der internen Meldestelle – vertrauenswürdig, professionell und unabhängig
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen und Organisationen in Deutschland ab 50 Beschäftigten zur Einrichtung eines Hinweisgeberschutzsystems. Betroffene Unternehmen müssen eine interne Meldestelle einrichten und das Meldeverfahren sowie den Umgang mit Meldungen regeln. Ziel ist es Hinweisgeber im Zusammenhang mit einer Meldung von Verstößen vor Repressalien, wie Diskriminierung und Benachteiligung zu schützen. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Hinweisgeberschutzsystems ist mit Bußgeld bis zu 20.000 Euro bewehrt.
Hier können Sie unsere Experten für den Bereich Hinweisgeberschutzgesetz und interne Meldestelle kontaktieren.
Wer ist zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet?
Unternehmen und Organisationen mit 50 oder mehr Beschäftigten sowie Unternehmen in bestimmten Branchen (z.B. Finanzdienstleistungsbereich).
Ab wann gilt die Verpflichtung?
Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten müssen die Vorgaben nach dem HinSchG spätestens bis zum 2. Juli 2023 umsetzen. Gleiches gilt für Unternehmen in bestimmten Branchen (z.B. im Finanzdienstleistungsbereich) unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023.
Wozu verpflichtet das Hinweisgeberschutzgesetz?
Das Gesetz sieht u.a. vor, dass Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern Meldekanäle und Verfahren für interne Meldungen einrichten müssen. Auch Prozesse für Folgemaßnahmen sind hierbei im Betrieb zu installieren.
Welche Bedingungen muss der interne Meldekanal erfüllen?
Welche Meldekanäle kommen in Frage?